Zákon č. 253/2008 Sb.
Pflichten der Verpflichteten und Sanktionen bei Nichterfüllung
Übersicht der Pflichten gemäß Geldwäschegesetz (Nr. 253/2008 Sb.) und Gesetz über die Durchführung internationaler Sanktionen (Nr. 69/2006 Sb.).
Was sind Verpflichtete und welche Pflichten haben sie?
Das Gesetz Nr. 253/2008 Sb. über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Terrorismusfinanzierung (Geldwäschegesetz) legt ausgewählten Unternehmern und Institutionen — den sogenannten Verpflichteten (§ 2) — spezifische Pflichten auf.
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Ein Verpflichteter ist ein gesetzlich bestimmtes Subjekt (sogenannter Hüter des Finanzsystems), dessen Tätigkeitsgegenstand ein erhöhtes Risiko des Missbrauchs zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung birgt. Das Gesetz bezieht diese Unternehmer und Institutionen in das Präventionssystem ein, weil sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit üblicherweise Finanztransaktionen vermitteln, fremdes Vermögen verwalten, Handelsgesellschaften gründen oder Geschäfte mit hohem Wert abwickeln. Neben klassischen Kredit- und Finanzinstituten gehören zu den Verpflichteten auch sogenannte Nicht-Finanzberufe — z. B. Immobilienmakler, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Händler mit Edelmetallen oder Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten. Sobald Ihre Tätigkeit unter einen der in § 2 des Geldwäschegesetzes aufgezählten Bereiche fällt, gelten die beschriebenen gesetzlichen Pflichten automatisch für Sie.
Für alle Verpflichteten geltende Pflichten
Jeder Verpflichtete muss unabhängig von seiner Branche eine Risikobewertung und ein internes Compliance-System (SVZ) erstellen, Kundenidentifizierung und -prüfung durchführen, Aufzeichnungen aufbewahren, verdächtige Geschäfte dem Finanzanalytischen Amt (FAÚ) melden und regelmäßige Schulungen für Mitarbeiter und Personen in ähnlicher Stellung sicherstellen.
Spezifische Pflichten
Einige Arten von Verpflichteten haben zusätzlich besondere Regeln. Zum Beispiel müssen Betreiber von Glücksspielen den Inhalt des SVZ dem FAÚ mitteilen (§ 21 Abs. 8), während Rechtsanwälte und Notare Verdachtsmeldungen über ihre Berufskammer einreichen.
Bei Nichterfüllung der Pflichten drohen Verwaltungssanktionen — in schwerwiegenden Fällen können Bußgelder bis zu 50 000 000 Kč erreichen.
Für alle Verpflichteten geltende Pflichten
| Pflicht | § des Gesetzes | Sanktion bei Nichterfüllung |
|---|---|---|
| Risikobewertung erstellen | § 21a Abs. 2 | bis zu 1 000 000 Kč (§ 48 Abs. 7) |
| Risikobewertung laufend aktualisieren | § 21a Abs. 3 | bis zu 1 000 000 Kč (§ 48 Abs. 7) |
| SVZ (internes Compliance-System) erstellen | § 21 Abs. 2 | bis zu 1 000 000 Kč (§ 48 Abs. 7) |
| Internes Meldesystem einführen | § 21 Abs. 6 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 48 Abs. 1) |
| Beauftragte Person schriftlich benennen | § 22a | bis zu 1 000 000 Kč (§ 48 Abs. 7) |
| Kontaktperson dem FAÚ mitteilen | § 22 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 45 Abs. 5) |
| Kundenidentifizierung durchführen | §§ 7–8 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 44 Abs. 3) |
| Kundenprüfung durchführen (einschließlich wirtschaftlich Berechtigter) | § 9 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 44 Abs. 3) |
| Geschäftsbeziehung laufend überwachen | § 9 Abs. 1 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 44 Abs. 3) |
| Geschäft ablehnen, wenn Identifizierung oder Prüfung des Kunden nicht möglich ist | § 15 Abs. 1 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 44 Abs. 1 Buchst. c) |
| Kein Geschäft mit PEP ohne bekannte Mittelherkunft abschließen | § 15 Abs. 2 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 44 Abs. 3) |
| Kunden gegen Sanktionslisten prüfen | Gesetz Nr. 69/2006 Sb. | bis zu 50 000 000 Kč (§ 19 Abs. 3 Buchst. a) |
| Verdächtige Geschäfte dem FAÚ melden | § 18 | bis zu 5 000 000 Kč (§ 46 Abs. 2) |
| Verschwiegenheit über Meldung und Ermittlung verdächtiger Geschäfte wahren | § 38 | bis zu 200 000 Kč; bei Vereitelung der Sicherung von Erträgen bis zu 1 000 000 Kč (§ 43 Abs. 4, 5) |
| Aufzeichnungen 10 Jahre aufbewahren | § 16 | bis zu 10 000 000 Kč (§ 44 Abs. 1 Buchst. d) |
| Schulung der Mitarbeiter und Personen in ähnlicher Stellung sicherstellen | § 23 Abs. 1, 2 | bis zu 5 000 000 Kč (§ 48 Abs. 8) |
| Schulungsnachweis 5 Jahre führen | § 23 Abs. 4 | bis zu 5 000 000 Kč (§ 48 Abs. 8) |
Spezifische Pflichten nach Art des Verpflichteten
Rechtsanwälte+
| Pflicht | § des Gesetzes und Sanktion |
|---|---|
| Verdachtsmeldung über die Rechtsanwaltskammer einreichen | § 27 Abs. 3 |
| Ausnahme von bestimmten Pflichten bei Rechtsberatung und Vertretung | § 27 Abs. 1, 2 |
Notare+
| Pflicht | § des Gesetzes und Sanktion |
|---|---|
| Verdachtsmeldung über die Notarkammer einreichen | § 27 Abs. 3 |
| Ausnahme von bestimmten Pflichten bei Rechtsberatung und Vertretung | § 27 Abs. 1, 2 |
Wirtschaftsprüfer+
| Pflicht | § des Gesetzes und Sanktion |
|---|---|
| Verdachtsmeldung über die Kammer der Wirtschaftsprüfer einreichen | § 26 Abs. 3 Buchst. a) |
Steuerberater+
| Pflicht | § des Gesetzes und Sanktion |
|---|---|
| Verdachtsmeldung über die Steuerberaterkammer einreichen | § 26 Abs. 3 Buchst. c) |
Gerichtsvollzieher+
| Pflicht | § des Gesetzes und Sanktion |
|---|---|
| Verdachtsmeldung über die Gerichtsvollzieherkammer einreichen | § 26 Abs. 3 Buchst. b) |
Glücksspielbetreiber+
| Pflicht | § des Gesetzes und Sanktion |
|---|---|
| SVZ dem FAÚ mitteilen (Frist 60 Tage, Änderungen 30 Tage) | § 21 Abs. 8 — Sanktion bis zu 1 000 000 Kč (§ 48 Abs. 3) |
Insolvenz- und Restrukturierungsverwalter+
| Pflicht | § des Gesetzes |
|---|---|
| Verdächtige Geschäfte dem FAÚ melden | § 18 |
| Kontaktperson dem FAÚ mitteilen | § 22 |
| Informationspflicht erfüllen | § 24 Abs. 1 und 3 |
| Verschwiegenheitspflicht wahren | § 38 |
Treuhänder+
Der Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Buchst. l) des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.) hat die allgemeinen Pflichten, die für alle Verpflichteten gelten — keine spezifischen Ausnahmen oder abweichende Regelungen.
Hinweise zur Auslegung
Abkürzungen
- OPO = Verdachtsmeldung (oznámení podezřelého obchodu)
- SVZ = internes Compliance-System (internes Compliance-Dokument)
- FAÚ = Finanzanalytisches Amt (Verwaltungsbehörde mit AML-Aufsichtsfunktion)
- PEP = politisch exponierte Person
- ČAK = Tschechische Rechtsanwaltskammer
Zum Sanktions-Screening
Die Pflicht zur Prüfung von Kunden gegen Sanktionslisten ergibt sich sowohl aus dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb. (§ 9 Abs. 2) als auch aus dem Gesetz Nr. 69/2006 Sb. über die Durchführung internationaler Sanktionen. Sanktionen bei Verstößen gegen das Gesetz Nr. 69/2006 Sb. können bis zu 50 000 000 Kč betragen (§ 19 Abs. 3 Buchst. a) — die höchste Einzelsanktion im gesamten AML-Rahmen.
Zur Verschwiegenheit (§ 38)
Der Verpflichtete darf den Kunden oder Dritte nicht darüber informieren, dass:
- eine Verdachtsmeldung eingereicht wurde,
- eine Untersuchung des FAÚ läuft.
Verstoß gegen die grundlegende Verschwiegenheit: bis zu 200 000 Kč. Bei Vereitelung der Sicherung von Erträgen aus Straftaten: bis zu 1 000 000 Kč.
Zur Mitteilung des SVZ an das Finanzanalytische Amt
Glücksspielbetreiber (§ 2 Abs. 1 Buchst. c)) und ausgewählte Finanzinstitute (§ 2 Abs. 1 Buchst. b)) müssen:
- innerhalb von 60 Tagen nach Entstehung der Pflicht den Inhalt des SVZ dem FAÚ bzw. der ČNB mitteilen,
- innerhalb von 30 Tagen jede Änderung des SVZ mitteilen (§ 21 Abs. 8).
Nicht-finanzielle Verpflichtete (Immobilienmakler, Buchhalter, Steuerberater) teilen das SVZ nicht mit.
Zuordnung des Gesetzes zu AML PROOF-Funktionen
| Paragraph | Bezeichnung | Funktion in AML PROOF | Status |
|---|---|---|---|
| § 7 | Kundenidentifizierung | Abschnitt Identifizierung in der Checkliste des Verpflichteten | ✅ Implementiert |
| § 8 | Methoden der Identifizierung natürlicher und juristischer Personen | Tools für die sichere Verarbeitung von Ausweisdokumenten und Registerauszügen | ✅ Implementiert |
| § 9 | Kundenprüfung | Vollständige Kundenprüfung — Geschäftszweck, wirtschaftlich Berechtigter, Eigentümerstruktur, laufende Überwachung, Mittelherkunft | ✅ Implementiert |
| § 9 Abs. 2 Buchst. b) | Verfolgung von Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten | Feld für wirtschaftlich Berechtigten + Anbindung an das Register der wirtschaftlich Berechtigten | ✅ Implementiert |
| § 9a | Verstärkte Identifizierung und Kundenprüfung (§ 9a) | Verstärkte Identifizierung und Kundenprüfung — Dokumentenerfassung, Verifizierung aus mehreren Quellen, verstärkte Überwachung, Genehmigung durch beauftragte Person (§ 22a) | ✅ Implementiert |
| § 9b | Nichtdurchführung der Kundenprüfung | Erfassung des Grundes für die Nichtdurchführung + Anbindung an externe Verdachtsmeldung (§ 18 Abs. 7) | 📋 Geplant |
| § 11 | Fernidentifizierung des Kunden | Online-Onboarding — Übersendung von Ausweiskopien, Verifizierung ohne persönliche Anwesenheit | ✅ Implementiert |
| § 13 | Vereinfachte Identifizierung und Kundenprüfung (SDD) | Vereinfachte Due Diligence für Kunden mit niedrigem Risiko | ✅ Implementiert |
| § 15 | Ablehnung des Geschäfts | Ablehnung des Geschäfts / Sperrung des Kunden | ✅ Implementiert |
| § 15a | Unstimmigkeiten im Register der wirtschaftlich Berechtigten | Warnung bei Feststellung einer Unstimmigkeit im Register | ✅ Implementiert |
| § 16 | Aufbewahrung von Informationen | Sicherheitsarchiv und Datenprotokollierung in der Plattform | ✅ Implementiert |
| § 17a | Datenschutz bei AML-Tätigkeit | Einschränkung der Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person bei der Erfüllung von AML-Pflichten | ✅ Implementiert |
| § 18 | Verdachtsmeldung | Schaltfläche für die externe Meldung an den FAÚ oder die zuständige Kammer | ✅ Implementiert |
| § 20 | Aufschub der Ausführung eines Kundenauftrags | Aufschub der Auftragsausführung — Transaktionssperrung für 24 Stunden bei verdächtigem Geschäft | ✅ Implementiert |
| § 21 | Internes Compliance-System, Regeln und Verfahren | Generator für SVZ und AML-Dokumentation | ✅ Implementiert |
| § 21a | Risikobewertung | Kundenrisikobewertung und unternehmensweite Risikobeurteilung | ✅ Implementiert |
| § 22 | Kontaktperson | Festlegung der Kontaktperson im Nutzerprofil | ✅ Implementiert |
| § 22a | Beauftragte Person | Rollenzuweisung und Festlegung der beauftragten Person im Team-Bereich | ✅ Implementiert |
| § 23 Abs. 1, 2 | Schulung von Personen gemäß § 23 | Team-Schulungsmodul | ✅ Implementiert |
| § 23 Abs. 4 | Schulungsnachweis (5 Jahre) | Archiv der Nachweise über durchgeführte Schulungen | ✅ Implementiert |
| § 6 | Merkmale eines verdächtigen Geschäfts | Indikatoren für verdächtige Geschäfte — gesetzliche Aufzählung der Merkmale zur Beurteilung einer externen Verdachtsmeldung (§ 18) | ✅ Implementiert |
| § 8 Abs. 10 | Handeln des Kunden für einen Dritten | Erklärung zu Dritten in Schritt 2 — Kontrollkästchen + Pflichtidentifizierung des Dritten, Anbindung an WAR-Scoring | ✅ Implementiert |
| § 8a | Elektronische Identifizierung | Fernidentifizierung mittels elektronischem Identifizierungsmittel (Mikroüberweisungsverfahren) | ✅ Implementiert |
| § 11a | Identifizierung des vertretenen Kunden eines Rechtsanwalts oder Notars | Ausnahme für privilegierte Mandate — Flag privilegedAgenda27, Überspringen der Identifizierungsschritte bei privilegiertem Mandat | ✅ Implementiert |
| § 16 Abs. 5 | Beginn der Aufbewahrungsfrist | Automatische Berechnung des retentionStartDate — Frist beginnt am 1. des Kalendermonats nach der Archivierung | 📋 Geplant |
| § 24 Abs. 2 | Informationspflicht gegenüber dem Kunden (DSGVO-Hinweis) | Information des Kunden über die Verarbeitung personenbezogener Daten vor der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung — Teil der Onboarding-Dokumentation | 📋 Geplant |
Die Pflicht zur Sanktionsprüfung ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 69/2006 Sb. § 19 Abs. 3 Buchst. a) — Sanktionen bei Verstößen bis zu 50 000 000 Kč. Die Sanktionsprüfung ist als Teil der Kundenprüfung (§ 9) implementiert.
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