Zákon č. 253/2008 Sb.
Kundenidentifizierung und -prüfung gemäß Geldwäschegesetz
Übersicht der Verfahren, Auslöser und Maßnahmen für die Kundenkenntnis gemäß Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR).
Grundrahmen der Kundenprüfung
Die Kundenprüfung ist ein wesentliches Instrument zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Gesetz unterscheidet drei grundlegende Prüfungsstufen:
Vereinfacht
Kann nur angewendet werden, wenn die geringere Risikoeinstufung in der Risikobewertung gemäß § 21a ordnungsgemäß begründet ist, die Kategorie auf nationaler Ebene nicht als risikoreich eingestuft ist und die Voraussetzungen für eine verstärkte Prüfung nicht erfüllt sind (§ 13 Abs. 1).
Standard
Grundumfang der Prüfung gemäß § 9 — gilt stets, wenn die Voraussetzungen für eine vereinfachte oder verstärkte Prüfung nicht vorliegen.
Verstärkt
Pflichtmäßig bei PEP, Hochrisiko-Drittstaat oder bei erhöhtem Risiko gemäß der Risikobewertung (§ 9a Abs. 1, 2).
Berücksichtigung des nationalen Risikobeurteilungsberichts in der Praxis
Unser System erkennt automatisch Risiken gemäß dem aktuellen Bericht zur Nationalen Risikobewertung. Die fortlaufende Überwachung der Geschäftsbeziehung offenbart sofort Versuche der Strukturierung von Zahlungen (Sub-Limit-Transaktionen). Für einmalige Immobilientransaktionen und für Kunden, die in bargeldintensiven Sektoren tätig sind, passt das System automatisch das Risikoprofil an und kennzeichnet die Notwendigkeit einer verstärkten Kundenkenntnis gemäß dem AMLR-Rahmen.
Wann entsteht die Pflicht zur Kundenprüfung (§ 9 Abs. 1)
Die Pflicht zur Kundenprüfung entsteht nicht automatisch bei jedem Kontakt — sie erfordert einen konkreten gesetzlichen Auslöser.
| Situation | § des Gesetzes |
|---|---|
| Entstehung einer Geschäftsbeziehung | § 9 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. § 7 Abs. 2 Buchst. b) |
| Verdächtiges Geschäft | § 9 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. § 7 Abs. 2 Buchst. a) |
| Gelegenheitsgeschäft im Wert von 15 000 EUR und mehr | § 9 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. 1 |
| Geschäft mit einer politisch exponierten Person | § 9 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. 2 |
| Kunde mit Herkunftsland in einem Hochrisiko-Drittstaat | § 9 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. 3 |
| Fernidentifizierter Kunde gemäß § 11 Abs. 7 | § 9 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. 4 |
| Geldtransfer im Wert von 1 000 EUR und mehr | § 9 Abs. 1 Buchst. a) Ziff. 6 |
| Während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung (laufende Pflicht) | § 9 Abs. 1 Buchst. c) |
Standardmäßige Kundenprüfung (§ 9)
| Was die Prüfung umfasst | § des Gesetzes |
|---|---|
| Einholung von Informationen über Zweck und Art des Geschäfts oder der Geschäftsbeziehung | § 9 Abs. 2 Buchst. a) |
| Ermittlung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten und Verifizierung aus vertrauenswürdigen Quellen. Wenn der Kunde der Eintragung in das Register der wirtschaftlich Berechtigten oder ein ähnliches Register unterliegt, verifiziert der Verpflichtete den wirtschaftlich Berechtigten stets mindestens aus diesem Register und einer weiteren Quelle. Er prüft zudem, ob der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte oder sanktionierte Person ist. | § 9 Abs. 2 Buchst. b) |
| Ermittlung der Eigentümer- und Leitungsstruktur bei einer juristischen Person oder einem Treuhandfonds | § 9 Abs. 2 Buchst. c) |
| Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung und Überprüfung von Transaktionen | § 9 Abs. 2 Buchst. d) |
| Überprüfung der Herkunft von Geldmitteln oder sonstigem Vermögen | § 9 Abs. 2 Buchst. e) |
| Angemessene Maßnahmen zur Ermittlung der Vermögensherkunft einer PEP | § 9 Abs. 2 Buchst. f) |
Vereinfachte Identifizierung und Kundenprüfung (§ 13)
Kann nur angewendet werden, wenn alle drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) die geringere Risikoeinstufung ist in der Risikobewertung gemäß § 21a ordnungsgemäß begründet, b) die Kategorie ist auf nationaler Ebene nicht als risikoreich eingestuft, c) die Voraussetzungen für eine verstärkte Identifizierung und Kundenprüfung sind nicht erfüllt (§ 13 Abs. 1).
| Voraussetzung | § des Gesetzes |
|---|---|
| Geringere Risikoeinstufung in der Risikobewertung begründet | § 13 Abs. 1 Buchst. a) |
| Kategorie auf nationaler Ebene nicht als risikoreich eingestuft | § 13 Abs. 1 Buchst. b) |
| Voraussetzungen für verstärkte Prüfung nicht erfüllt | § 13 Abs. 1 Buchst. c) |
Was auch bei vereinfachter Identifizierung und Kundenprüfung nicht wegfallen darf (§ 13 Abs. 2)
Vereinfachte Identifizierung und Kundenprüfung bedeutet nicht das Weglassen von Schritten — das Gesetz legt ein Minimum fest, das stets erfolgen muss.
| Pflichtschritt | § des Gesetzes |
|---|---|
| Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 verifizieren und dokumentieren (Begründung der geringeren Risikoeinstufung) | § 13 Abs. 2 |
| Identifizierungsdaten des Kunden und der für ihn handelnden Person ermitteln und dokumentieren | § 13 Abs. 2 i. V. m. § 5 |
| Prüfen, ob Kunde und handelnde Person keine politisch exponierte oder sanktionierte Person sind | § 8 Abs. 8 |
| Identität des wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und aus vertrauenswürdigen Quellen verifizieren (Register + eine weitere Quelle) | § 9 Abs. 2 Buchst. b) |
| Prüfen, ob der wirtschaftlich Berechtigte keine politisch exponierte oder sanktionierte Person ist | § 8 Abs. 8 |
| Verfahren zur Identitätsermittlung des wirtschaftlich Berechtigten dokumentieren | § 9 Abs. 6 Buchst. a) |
Vereinfachte Identifizierung und Kundenprüfung wird nicht angewendet, wenn Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anwendung bestehen (§ 13 Abs. 4)
Verstärkte Identifizierung und Kundenprüfung (§ 9a)
Unterabschnitt A — Pflichtauslöser (§ 9a Abs. 2)
| Auslöser | § | Wann |
|---|---|---|
| PEP | § 9a Abs. 2 Buchst. c) | Vor dem Geschäft oder bei Eingehen der Geschäftsbeziehung |
| Kunde mit Herkunftsland in einem Hochrisiko-Drittstaat | § 9a Abs. 2 Buchst. a) | Bei Entstehung und im Verlauf der Geschäftsbeziehung |
| Geschäft im Zusammenhang mit einem Hochrisiko-Drittstaat | § 9a Abs. 2 Buchst. b) | Vor Abschluss des Geschäfts |
Unterabschnitt B — Risikofaktoren auf Grundlage der Risikobewertung (Art. 10 AMLR und tschechische Durchführungsvorschriften)
Kundenrisikofaktoren (tschechische Durchführungsvorschriften)+
| Faktor | § |
|---|---|
| Geschäftsbeziehung unter ungewöhnlichen Umständen | § 7 Abs. 2 Buchst. a) Verordnung |
| Kunde aus einem geografischen Gebiet mit erhöhtem Risiko | § 7 Abs. 2 Buchst. b) Verordnung |
| Persönliches Instrument zur Vermögenshaltung (Treuhandfonds, Holding) | § 7 Abs. 2 Buchst. c) Verordnung |
| Bevollmächtigte Aktionäre oder Inhaberaktien | § 7 Abs. 2 Buchst. d) Verordnung |
| Kunde nutzt Bargeld in großem Umfang | § 7 Abs. 2 Buchst. e) Verordnung |
| Ungewöhnliche oder komplexe Eigentumsstruktur | § 7 Abs. 2 Buchst. f) Verordnung |
| Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung | § 7 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung |
| Tätigkeitsgegenstand mit erhöhtem Risiko verbunden | § 7 Abs. 2 Buchst. h) Verordnung |
Produkt-, Service- und Vertriebskanalfaktoren (tschechische Durchführungsvorschriften)+
| Faktor | § |
|---|---|
| Private Banking | § 7 Abs. 2 Buchst. i) Verordnung |
| Produkte oder Transaktionen, die Anonymität fördern | § 7 Abs. 2 Buchst. j) Verordnung |
| Geschäft ohne persönliche Anwesenheit des Kunden ohne Sicherheitsmaßnahmen | § 7 Abs. 2 Buchst. k) Verordnung |
| Eingehende Zahlungen von unbekannten oder nicht verbundenen Dritten | § 7 Abs. 2 Buchst. l) Verordnung |
| Neue Produkte, neue Technologien, neue Vertriebssysteme | § 7 Abs. 2 Buchst. m) Verordnung |
Geografische Risikofaktoren (tschechische Durchführungsvorschriften)+
| Faktor | § |
|---|---|
| Land ohne wirksames AML-System (FATF, EU-Liste) | § 7 Abs. 2 Buchst. o) Verordnung |
| Land mit hoher Korruption oder Kriminalität | § 7 Abs. 2 Buchst. p) Verordnung |
| Land mit Sanktionen oder Embargo (EU, UN) | § 7 Abs. 2 Buchst. q) Verordnung |
| Land, das Terrorismus unterstützt oder in dem terroristische Organisationen tätig sind | § 7 Abs. 2 Buchst. q) Verordnung |
Aktuelle Novellen — neue Risikofaktoren (2024)+
| Faktor | § |
|---|---|
| Negative Informationen über den Kunden oder seinen wirtschaftlich Berechtigten aus Medien oder anderen relevanten Quellen | Tschechische Durchführungsvorschriften — gültig ab 1. Mai 2024 |
| Transfer virtueller Aktiva an eine nicht gehostete Adresse oder von einer nicht gehosteten Adresse | Tschechische Durchführungsvorschriften — gültig ab 30. Dezember 2024 |
Unterabschnitt C — Pflichtmaßnahmen bei verstärkter Prüfung (§ 9a Abs. 3)
| Maßnahme | § |
|---|---|
| Weitere Dokumente zum wirtschaftlich Berechtigten | § 9a Abs. 3 Buchst. a) Ziff. 1 |
| Weitere Dokumente zur beabsichtigten Art der Geschäftsbeziehung | § 9a Abs. 3 Buchst. a) Ziff. 2 |
| Herkunft von Geldmitteln und sonstigem Vermögen (SoF/SoW) | § 9a Abs. 3 Buchst. a) Ziff. 3 |
| Verifizierung aus mehreren vertrauenswürdigen Quellen | § 9a Abs. 3 Buchst. b) |
| Regelmäßige und verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung | § 9a Abs. 3 Buchst. c) |
| Zustimmung der beauftragten Person (§ 22a) oder einer von ihr beauftragten AML-Führungskraft zur Begründung oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehung | § 9a Abs. 3 Buchst. d) |
| Erste Zahlung von einem auf den Namen des Kunden lautenden Konto | § 9a Abs. 3 Buchst. e) |
| Weitere Maßnahmen gemäß eigener Risikobewertung | § 9a Abs. 3 Buchst. f) |
Unterabschnitt D — Mindestmaßnahmen nach Art des Auslösers (§ 9a Abs. 4)
| Auslöser | Mindestpflichtmaßnahmen |
|---|---|
| Hochrisiko-Drittstaat (Verhältnis oder Geschäft) | mindestens Maßnahmen gem. Abs. 3 Buchst. a) bis d) und f) — weitere Dokumente zu WB, Art der Geschäftsbeziehung und Mittel-/Vermögensherkunft; Verifizierung aus mehreren Quellen; verstärkte Überwachung; Zustimmung der beauftragten Person (§ 22a); weitere Maßnahmen gemäß Risikobewertung |
| PEP | mindestens Maßnahmen gem. Abs. 3 Buchst. a) Ziff. 3, Buchst. c) und d) — Mittel- und Vermögensherkunft; verstärkte Überwachung; Zustimmung der beauftragten Person (§ 22a) |
Hinweise zur Auslegung
Abkürzungen
PEP (politisch exponierte Person), SoF (Mittelherkunft), SoW (Vermögensherkunft), FIU (Finanzgeheimdiensteinheit).
Demonstrative Aufzählung
Die Aufzählung der Risikofaktoren in Anhang Nr. 2 ist demonstrativ — der Verpflichtete kann in seiner Risikobewertung gemäß § 21a auch weitere Risikofaktoren identifizieren.
Hochrisiko-Drittstaat
„Hochrisiko-Drittstaat“ wird durch Verweis auf eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung definiert — die aktuelle Liste wird von der Europäischen Kommission herausgegeben.
SoF und SoW
SoF = Herkunft der Geldmittel, SoW = Herkunft des Vermögens — dies sind keine direkten gesetzlichen Begriffe (als Termini), entsprechen aber inhaltlich § 9a Abs. 3 Buchst. a) Ziff. 3 (Ermittlung der Vermögensherkunft und Geldmittelherkunft).
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