Act No. 253/2008 Coll.
Risiken der Nichterfüllung der Pflichten des Verpflichteten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb.
Non-compliance with the obligations under Regulation (EU) 2024/1624 (AMLR) entails serious risks that can be divided into three main categories: administrative (fines), professional (licensing), and criminal. The liability of the obliged entity is strict — the mere fact that an obligation was not met is sufficient for a penalty to be imposed.
1. Administrative penalties — fines (under the AMLR framework)
Sanktionen werden von der Finanzanalysebehörde (FIU) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. ČNB) verhängt. Die Höhe des Bußgelds hängt von der Schwere und dem Typ der Verletzung ab:
- Bis 1.000.000 CZK: Für weniger schwerwiegende Verfahrensfehler (z. B. administrative Fehler in der Aufzeichnung).
- Bis 5.000.000 CZK: Für die Nichtaufbewahrung von Daten oder Verletzung der Vertraulichkeitspflicht.
- Bis 10.000.000 CZK: Für die Nichtdurchführung der Kundenidentifizierung oder -prüfung (§ 7–9) oder für die Nichterfüllung der Meldepflicht (§ 18).
- Bis 130.000.000 CZK (oder 10 % des Jahresumsatzes): Bei Finanz- und Kreditinstituten bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Pflichtverletzungen.
2. Berufliche und betriebliche Risiken
Neben direkten finanziellen Verlusten kann es zu einem Eingriff in das Kerngeschäft kommen:
- Ban on activity: Temporary or permanent prohibition of a specific activity subject to the AMLR framework.
- Entzug der Lizenz oder Genehmigung: Bei Subjekten, die eine Lizenz benötigen (Zahlungsinstitute, Wechselstuben), kann es zum Entzug kommen.
- Publication of penalty decisions: The FIU routinely publishes final decisions on fines on its website (under the AMLR framework) — so-called naming and shaming.
3. Strafrechtliche Risiken
Wenn die Nichterfüllung der Pflichten als vorsätzlich oder grob fahrlässig eingestuft wird, kann es zu einer Strafverfolgung der verantwortlichen Personen kommen:
- Offence under Section 217 of the Czech Criminal Code: Failure to report a criminal offence (in connection with the laundering of proceeds of crime).
- Offence under Section 216 of the Czech Criminal Code: Negligent laundering of proceeds of crime. Penalties include forfeiture of property, ban on activity, or imprisonment.
Übersicht der häufigsten Fehler der Verpflichteten
| Bereich | Konkretes Risiko |
|---|---|
| Kundenidentifizierung (§ 8) | Annahme von Bargeld oder Abschluss einer Geschäftsbeziehung ohne Durchführung der Kundenidentifizierung anhand eines Ausweisdokuments. |
| Kundenprüfung (§ 9) | Nichtfeststellung des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder der Mittel- und Vermögensherkunft des Kunden. |
| Meldepflicht (§ 18) | Unterlassung der Meldung eines verdächtigen Geschäfts an FIU (z. B. ungewöhnlich komplexe Geschäfte ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Sinn). |
| Datenaufbewahrung (§ 16) | Vernichtung oder Entsorgung von Dokumenten vor Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts. |
| Schulung gemäß § 23 | Fehlende regelmäßige Schulung von Mitarbeitern, Kooperationspartnern und beauftragten Personen im Bereich der AML-Pflichten. |
Wichtig: Objektive Haftung des Verpflichteten
The obliged entity's liability for offences under the AMLR is strict. The mere fact that an obligation was not met is sufficient for a penalty to be imposed — the FIU does not need to prove that the breach was intentional or that money laundering actually occurred.
Risk overview
Verwaltungssanktionen — Bußgelder
Die Nichterfüllung der Pflichten des Verpflichteten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb. kann zur Verhängung folgender Verwaltungsbußgelder führen:
- Bußgeld bis zu 10.000.000 CZK oder 10 % des gesamten Jahresumsatzes bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (§ 44 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
- Bußgeld bis zu 1.000.000 CZK für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für die Nichterfüllung der Meldepflicht (§ 18) oder der Pflicht zur Kundenidentifizierung und -prüfung (§ 7–9).
- Die Finanzanalysebehörde kann auch ein Bußgeld für die Nichtannahme oder Nichteinhaltung des Systems interner Grundsätze, Regeln und Verfahren verhängen (§ 21 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
Strafrechtliche Konsequenzen
Die vorsätzliche Nichterfüllung der Pflichten des Verpflichteten kann eine strafrechtliche Verantwortung begründen:
- Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 216 und § 312d des Strafgesetzbuchs Nr. 40/2009 Sb.).
- Freiheitsstrafe im durch das Strafgesetzbuch festgelegten Umfang, abhängig von der Schwere der jeweiligen Straftat.
- Persönliche strafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person (§ 22a des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.) für die Nichterfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten.
Betriebliche Konsequenzen
Die Nichterfüllung der Pflichten kann zu einem Eingriff der Finanzanalysebehörde oder einer anderen Aufsichtsbehörde führen:
- Aussetzung oder Entzug der Tätigkeitsgenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Auferlegung von Abhilfemaßnahmen durch die Finanzanalysebehörde (§ 43 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
- Verbot der Ausübung der betreffenden Tätigkeit als Sanktion für schwerwiegende oder wiederholte Ordnungswidrigkeiten.
- Veröffentlichung der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit durch die Finanzanalysebehörde (§ 46 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
Ab 2026 wird in der EU ein starker Anstieg der AML-Bußgelder erwartet, da die Aufsicht im Rahmen von AMLR zentralisiert wird und die Behörde AMLA entsteht. Anstatt Dutzende Millionen Euro jährlich werden die Sanktionen in Hunderte Millionen Euro gehen und auch kleine Unternehmen härter treffen, die sich bisher darauf verlassen haben, "unter dem Radar" zu bleiben.
Erfüllen Sie die Pflichten des Verpflichteten korrekt
Erfüllen Sie systematisch die Pflichten des Verpflichteten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb. — Kundenidentifizierung und -prüfung (§ 7–9), laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 9 Abs. 1), Meldepflicht (§ 18) und Dokumentationsaufbewahrung (§ 16) — alles dokumentierbar für die Finanzanalysebehörde.
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