Act No. 253/2008 Coll.
Risiken der Nichterfüllung der Pflichten des Verpflichteten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb.
Die Nichterfüllung der Pflichten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb. birgt schwerwiegende Risiken, die in drei Hauptkategorien unterteilt werden können: verwaltungsrechtlich (Bußgelder), beruflich (Lizenzen) und strafrechtlich. Die Haftung des Verpflichteten ist dabei objektiv — zur Verhängung einer Sanktion reicht die bloße Tatsache, dass eine Pflicht nicht erfüllt wurde.
1. Verwaltungssanktionen — Bußgelder (§ 44–46 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.)
Sanktionen werden von der Finanzanalysebehörde (FAÚ) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde (z. B. ČNB) verhängt. Die Höhe des Bußgelds hängt von der Schwere und dem Typ der Verletzung ab:
- Bis 1.000.000 CZK: Für weniger schwerwiegende Verfahrensfehler (z. B. administrative Fehler in der Aufzeichnung).
- Bis 5.000.000 CZK: Für die Nichtaufbewahrung von Daten oder Verletzung der Vertraulichkeitspflicht.
- Bis 10.000.000 CZK: Für die Nichtdurchführung der Kundenidentifizierung oder -prüfung (§ 7–9) oder für die Nichterfüllung der Meldepflicht (§ 18).
- Bis 130.000.000 CZK (oder 10 % des Jahresumsatzes): Bei Finanz- und Kreditinstituten bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Pflichtverletzungen.
2. Berufliche und betriebliche Risiken
Neben direkten finanziellen Verlusten kann es zu einem Eingriff in das Kerngeschäft kommen:
- Tätigkeitsverbot: Vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer bestimmten dem Gesetz unterliegenden Tätigkeit (§ 43 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
- Entzug der Lizenz oder Genehmigung: Bei Subjekten, die eine Lizenz benötigen (Zahlungsinstitute, Wechselstuben), kann es zum Entzug kommen.
- Veröffentlichung der Sanktionsentscheidung: FAÚ veröffentlicht standardmäßig rechtskräftige Bußgeldentscheidungen auf ihrer Website (§ 46 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.) — sog. Naming and Shaming.
3. Strafrechtliche Risiken
Wenn die Nichterfüllung der Pflichten als vorsätzlich oder grob fahrlässig eingestuft wird, kann es zu einer Strafverfolgung der verantwortlichen Personen kommen:
- Straftat gemäß § 217 des Strafgesetzbuchs Nr. 40/2009 Sb.: Nichtanzeige einer Straftat (im Zusammenhang mit Geldwäsche).
- Straftat gemäß § 216 des Strafgesetzbuchs Nr. 40/2009 Sb.: Fahrlässige Geldwäsche. Droht Einziehung, Berufsverbot oder Freiheitsstrafe.
Übersicht der häufigsten Fehler der Verpflichteten
| Bereich | Konkretes Risiko |
|---|---|
| Kundenidentifizierung (§ 8) | Annahme von Bargeld oder Abschluss einer Geschäftsbeziehung ohne Durchführung der Kundenidentifizierung anhand eines Ausweisdokuments. |
| Kundenprüfung (§ 9) | Nichtfeststellung des wirtschaftlich Berechtigten der juristischen Person oder der Mittel- und Vermögensherkunft des Kunden. |
| Meldepflicht (§ 18) | Unterlassung der Meldung eines verdächtigen Geschäfts an FAÚ (z. B. ungewöhnlich komplexe Geschäfte ohne offensichtlichen wirtschaftlichen Sinn). |
| Datenaufbewahrung (§ 16) | Vernichtung oder Entsorgung von Dokumenten vor Ablauf von 10 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder des Geschäfts. |
| Schulung gemäß § 23 | Fehlende regelmäßige Schulung von Mitarbeitern, Kooperationspartnern und beauftragten Personen im Bereich der AML-Pflichten. |
Wichtig: Objektive Haftung des Verpflichteten
Die Haftung des Verpflichteten für Ordnungswidrigkeiten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb. ist objektiv. Zur Verhängung einer Sanktion reicht die bloße Tatsache, dass eine Pflicht nicht erfüllt wurde — FAÚ muss nicht nachweisen, dass die Verletzung vorsätzlich erfolgte oder dass es tatsächlich zu einer Geldwäsche gekommen ist.
Risk overview
Verwaltungssanktionen — Bußgelder
Die Nichterfüllung der Pflichten des Verpflichteten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb. kann zur Verhängung folgender Verwaltungsbußgelder führen:
- Bußgeld bis zu 10.000.000 CZK oder 10 % des gesamten Jahresumsatzes bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (§ 44 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
- Bußgeld bis zu 1.000.000 CZK für Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für die Nichterfüllung der Meldepflicht (§ 18) oder der Pflicht zur Kundenidentifizierung und -prüfung (§ 7–9).
- Die Finanzanalysebehörde kann auch ein Bußgeld für die Nichtannahme oder Nichteinhaltung des Systems interner Grundsätze, Regeln und Verfahren verhängen (§ 21 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
Strafrechtliche Konsequenzen
Die vorsätzliche Nichterfüllung der Pflichten des Verpflichteten kann eine strafrechtliche Verantwortung begründen:
- Strafverfolgung wegen vorsätzlicher Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (§ 216 und § 312d des Strafgesetzbuchs Nr. 40/2009 Sb.).
- Freiheitsstrafe im durch das Strafgesetzbuch festgelegten Umfang, abhängig von der Schwere der jeweiligen Straftat.
- Persönliche strafrechtliche Verantwortung der beauftragten Person (§ 22a des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.) für die Nichterfüllung der gesetzlich auferlegten Pflichten.
Betriebliche Konsequenzen
Die Nichterfüllung der Pflichten kann zu einem Eingriff der Finanzanalysebehörde oder einer anderen Aufsichtsbehörde führen:
- Aussetzung oder Entzug der Tätigkeitsgenehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
- Auferlegung von Abhilfemaßnahmen durch die Finanzanalysebehörde (§ 43 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
- Verbot der Ausübung der betreffenden Tätigkeit als Sanktion für schwerwiegende oder wiederholte Ordnungswidrigkeiten.
- Veröffentlichung der Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit durch die Finanzanalysebehörde (§ 46 des Gesetzes Nr. 253/2008 Sb.).
Ab 2026 wird in der EU ein starker Anstieg der AML-Bußgelder erwartet, da die Aufsicht im Rahmen von AMLR zentralisiert wird und die Behörde AMLA entsteht. Anstatt Dutzende Millionen Euro jährlich werden die Sanktionen in Hunderte Millionen Euro gehen und auch kleine Unternehmen härter treffen, die sich bisher darauf verlassen haben, "unter dem Radar" zu bleiben.
Erfüllen Sie die Pflichten des Verpflichteten korrekt
Erfüllen Sie systematisch die Pflichten des Verpflichteten gemäß dem Gesetz Nr. 253/2008 Sb. — Kundenidentifizierung und -prüfung (§ 7–9), laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung (§ 9 Abs. 1), Meldepflicht (§ 18) und Dokumentationsaufbewahrung (§ 16) — alles dokumentierbar für die Finanzanalysebehörde.
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